Answer
Gemäss Bildungsverordnung, «muss bei einem Ausfall des Kompetenznachweises die zuständige Person des Berufsbildungsamts beigezogen werden.» (Ausbildungshandbuch, Register I, Leitfaden zu den Kompetenznachweisen Praxis, Kapitel 2.1)
Kann der Kompetenznachweis also nicht im entsprechenden Semester abgenommen werden, muss eine schriftliche Fristenverlängerung per E-Mail mit folgenden Angaben beantragt werden:
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